Zweite Constitution vom r6. Ock. iZor. 463
und die allgemeine Ordnung, die in dem Verfahren zubeobachten ist.
98. Der öffentliche Ankläger oder der Generalpro-curator bei dem National-Gerichtshöfe, wie auch dieGeneralprocuratoren bei den Departements-Grichts»Höfen, werden durch die Staatsregierung aus einemvon dem National-Gerichtshofe und den rcspectiven De»partcnientsverwaltungen verfertigten Vcrzcichniß vondrei Personen erwählt.
99. Außer dem gewöhnlichen öffentlichen Anklägerwerden bei diesem Gerichtshöfe noch drei Nationalpro-curatoren oder Syndiks angestellt. Diese werden, fürdas erstemal, nach der im 89. Artikel vorgcschriebenenOrdnung ernannt, müssen Doctorcn der Rechte ftyn,und die im 29. Artikel bestimmten Eigenschaften besitzen.
Diese drei Personen machen das Nationalsyn-dikat aus. — Im Fall einer Stcllerledigung schlägtder Gerichtshof drei. Personen vor, ans welchen der ge-setzgebende Körper eine wählt.
Das Nationalspndikat wacht über alle untere Colle-gien, Magistrate, Rechtsbanke und Beamten, gibt Acht,ob dieselbe etwas Gesetz- oder Verfassungswidriges thun,und nimmt alle deshalb eingcgebene Klagen an, um wei-ter nachzuforschen. Glaubt cs hinreichende Beschuldi-gungsgründe gefunden zu haben; so bildet es eine An-klage, und bringt dieselbe vor das Nationalgericht.'Fallt der Spruch dieses Gerichts entbindend aus, so,findet keine weitere Berufung statt; ist er aber verdam-mend, so muß, auf Begehren des Angeklagten, eineRevision vorgenommcn werden. Diese Revision geschiehtvon dem National-Gerichtshof, nachdem ihm vier Mit-glieder zugegeben worden sind, welche der Vcrurthcilteaus den andern Gerichten sich selbst ausgewählt hat.