4§c» Die Niederlande.
Regierung vorlegen, und die der gesetzgebende Körpergenehmiget.
8s. Der Plan zur Einrichtung der in den verschie-denen Gemeinden ausgestellten nieder» Gerichtewird durch die Gemeindeverwaltungen jenen ihrer re-spektive» Departement«: mitgctheilt, welche dafür Sorgetragen, daß diese Gerichre, so viel wie möglich, aufden nämlichen Fuß angeordnet werden.
8Z. Die Art des Verfahrens sowohl vordem hohen Gerichtshöfe als vor dem Kriegsgerichte(von denen im Folgenden gehandelt werden wird), demSeerath, den Gerichtshöfen der Departement und an-dern niedern Gerichten wird durch das Gesetz bestimmt.
8D Die Regierung legt, nach vorgängiger Einho-lung des Gutachtens des hohen Gerichtshofes, in derkürzestmöglichcn Zeirfrist, dem gesetzgebenden Körper einbürgerliches und peinliches Gesetzbuch zurGenehmigung vor.
85 . Wenn die Einführung dieses Gesetzbuches eineandere Einrichtung desGcrichcswesens nothwendig macht;so kann der Vorschlag dazu, mit den in dieser Sachedurch die Dcpartcmentsvcrwaltungen eingeschickten Be-merkungen unterstützt, von der Staatsregierung deingesetzgebenden Körper vorgelegt werden.
86. Die Militairpersonen jeder Art und die See-leute sind der bürgerlichen Gerichtsbarkeit blos in ihrenbürgerlichen Geschäften und in gemeinen Vergehen un-terworfen.
8/. Es ist ein oberstes Kriegsgericht nie-dcrgesetzt, um die Land - und Eectruppen auf die An-klage zweier fiscalischen Procuratoren zu richten.
Es besteht aus einer gleichen Anzahl von Sceofficie-ren, Landofsicieren und Rcchtsgelehrtcn. Das Gesetz bc-