Zweite Constitution vom i6. Oct. iZor. 459
Von der richterlichen Gewalt.
77. Die richterliche Gewalt wird allein von Rich«tern ausgeübt, welche durch die Constitution oder Kraftihrer Grundsätze ausgestellt sind, oder cs noch werden.
78- Bei keinem Gerichte dürfen die Mitglieder, zurZeit ihrer Anstellung, weder unter sich, noch mit demöffentlichen Ankläger bis in den dritten Grad der Bluts-freundschast oder Schwagerschaft verwandt seyn.
Niemand kann ein Richtcramt verwalten, der nichtdas volle Alter von 2L Jahren erreicht hat.
79. Alle Richter sind verbunden, sich ans Ersuchen,zur Vollstreckung ihrer Erkenntnisse und Sprüche (sobalddieselben in Rechtskraft übergegangen sind), wechselsei-tig hülfteiche Hand zu bieten, auch die sogenannten Er-suchungsschreiben in Ehren zu halten. Wenn hierüber,oder über die Gränzen der Gerichtsbarkeit Streit ent-steht; so entscheidet, wenn die Parteien sämmtlich inseinen Sprengel gehören, das Dcpartcmentsgericht; inandern Fallen der Nationalgerichtöhof.
80. Bei peinlichen Fallen muß in dem erlassenen,entscheidenden Strafurthcil das begangene Verbrechenausgedrückt seyn, bei Strafe der Nichtigkeit.
Alle Erkenntnisse und Urtheilsspruchc müssen bei of-fenen Thüren kund gemacht werden.
Gütereinziehungen finden niemalsstatt.
Recht gesprochen wird durch die ganze Republik imNamen des batavischen Volkes. -
81. Die Gerichte der ehemaligen Provin-zen behalten ihre dcrmaligen Gerichtsbarkeiten.
Die Departement«:, worin kein Gerichtshof ist, kön-nen einen selchen anordnen, nach der Art, die sie der