458 Die Niederlande.'
Von den Gemeindeverwaltungen.
73. Eine neue Abtheilung der Departements undBezirke kann in Gemeinden nicht geschehen, als mitwechselseitiger Einstimmung und auf Ersuchen derer,denen daran liegt. Jede Stadt, jeder Bezirk, jedesDorf hat seine eigne Gemeindeverwaltung, ein-gerichtet nach dem Plane, den sie selbst der Departe-mcntsverwaltung zum Genehmigen oder Verwerfen vor-gelegt haben; in jedem Falle aber müssen einer solchenEinrichtung Volkswahl und regelmäßige Abwechslungzum Grunde liegen.
74. Jede Gemeinde verfügt über ihre inncrn An-gelegenheiten, und trifft alle dahin gehörige, örtlicheEiW'chtungen.
75. Sie legt keine örtliche Abgaben auf, als mitRath und Einstimmung der Abgeordneten, welche, nachVorschrift der von der Departementsverwaltung geneh-migten Ordnung, aus den Gemeinden gewählt wordensind. Diese örtlichen Auflagen müssen von der Depar-tementsverwaltung bewilliget seyn, und dürfen wederauf Durch-, Aus- oder Einfuhrgüter, noch auf die Er-zeugnisse des Bodens oder des Kunsifleißes in einem hö-her» Maaße gelegt werden, als diese nämlichen Güter'an denselben Orten steuern, wo die örtliche Abgabe er-hoben wird.
76. Mitglieder der Gemeindeverwaltungen können,unter keinem Vorwände, in Person von den Departe-mentsverwaltungen zur Verantwortung vorgeladen, nock-weniger vorläufig außer Amtsthätigkcit gesetzt, oder garabgedankt werden. Blos wegen Pflichtvcrsäumniß inihrem Amte können sie vor das Departementsgericht ge-zogen werden.