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1 (1817)
Entstehung
Seite
457
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Zweite Constitution vom i6. Oct. 1321. 457

und Untcrbedienten, die zum innern Geschäftsdicnsi er-forderlich sind. Sic führen die Aufsicht über die gehö-rige Unterhaltung aller Deiche, Dämme, Wasserwerke,Wege, Brücken und dergleichen, deren Unterhaltungund Bezahlung Gemeinden, Collegicn oder Privatper-sonen obliegt.

69. Sie sorgen, daß anznlcgende Werke weder dasBeschissen der Flüsse oder Seemündungen hindern, nochauch dem Interesse der Einwohner anderer DepartementsNachtheil bringen, und verhalten sich dabei nach derVorschrift der Staatsregicrung. Sie schicken, sobaldein Werk zu unternehmen beschlossen wird, Plan undUeberschlag davon der Regierung zu, und sorgen, daßein Gleiches von allen'Behörden geschehe, die die Auf-sicht über irgend ein See-, Strom- oder Deichbauwerkführen.

70. Die Departementsverwaltungen sorgen für ge-naue Erfüllung aller Befehle, die sie von der Regierungmittelbar oder unmittelbar erhalten, und sind derselbendeswegen verantwortlich.

71. Ihnen kömmt es zu, über alles zu verfügen, waszur gewöhnlichen innern Polizei, Wirthschaft und zu denFinanzen ihrer Departement gehört; sie können dahineinschlagende Ordnungen und Satzungen erlassen; nurmüssen diese den allgemeinen Gesetzen nicht entgegen sepn.Sic ertheilcn auch Minderjährigen, nach Befinden derUmstände, Volljährigkcits- oder sogenannteIahrgebungs-briefe.

72. Sie sorgen, daß die Gemeindeverwaltungen,(wovon unten), schleunig und guteingerichtet, ausgestelltwerden.