Zweite Constitution vom rö. §)ck. iZor. 45z
Volkes erklärt. Die ausgestellten Schuldbriefe, Cm»pfangscheine und andere verpflichtende Urkunden sollenbald möglich gegen Nationalschuldschcine ausgewechseltwerden, und zwar ohne allen Abzug sowohl au den Ka-pitalien als Zinsen.
57. Die jetzt bestehenden Abgaben sollen auf demFuße bleiben, auf welchem sie gegenwärtig in jeder dervormaligen Provinzen sind. Doch sind alle hieher ge-hörige Gesetze und Verordnungen einer Durchsicht undAbänderung unterworfen, und jene Abgaben könnenaufgehoben, und durch neu ausgeschriebene allgemeineersetzt werden. Was diejenigen betrifft, welche zur Be-streitung der Dcpartementsausgaben angewiesen sind;so können die Departemcntsvcrwaltuiigen, nach Beschaf-fenheit der Umstände, dieselben erhöhen oder vermindern.
F8- Das Gesetz bestimmt, welche von den wirklichcingeführtcn Auflagen in die Staatskasse zur Bestreitungder allgemeinen Regierungsausgabcn, und welche in dieDcpartcmentskassen zur Bestreitung der besonder,: De-,partcmcntalausgaben bezahlt werden müssen. So oftindessen letztere Einnahme nicht hinreichend ist; so hakjedes Departement das Recht, zur Verbesserung seinerKasse die Departementsabgaben so zu erhöhen, als das-selbe es mit dem Wohlstände der Einwohner verträglichglaubt. Jedoch ist die Dcpartementsvcrwaltung ver-bunden, che eine solche neue Steuer eingcführt wird,cs der Staatsregierung anzuzeigen, damit diese es demgesetzgebenden Körper zur Genehmigung vorträgt. DieseGenehmigung kann nicht versagt werdcit, als deswegen,wenn entweder diese Besteuerung oder Erhebungsart demEingehen der allgemeinen Auflagen Nachtheil bringt,oder aber gegen die Bestimmungen des 66. Artikels strei-ten sollte. Ist die Einnahme der Staatskasse nicht hin-