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Die Niederlande.
reichend zur Deckung der gewöhnlichen jährlichen Aus-gaben; so legt, dem 49. Artikel zufolge, das Gesetzneue Steuern auf, welche von allen Einwohnern, nachVerhaltniß ihrer Einkünfte, entrichtet werden müssen.
59. Epätstcns den i. Nov. jeden Jahres legt, zu-folge dem 40. Artikel, die Staatsregicrung die Ueber-ficht der Geldbedürfnisse und der Bcstrei-tungsmittel dem gesetzgebenden Körper vor. Indieser Ucbcrsicht sind aber die Summen nicht enthalten,welche dieser jährlich zu geheimen Ausgaben bewilligt.
Begehrt die Regierung solche Summen zu gehei-men Ausgaben so wird über ihr Begehren vomgesetzgebenden Körper, in geschlossenen Sitzungen vierWochen hindurch berathschlagt, während welcher Zeitdie nöthigcn Besprechungen mit der Regierung gehaltenwerden. Haben alsdann die öffentlichen Verhandlun-gen darüber angefangcn; so müssen diese höchstens in-nerhalb 14 Tagen geendigt, und die Sache muß voroder auf den 15. Dcc. zum Schluß gebracht seyn.
60. Auf gleiche Weise kann der gesetzgebende Kör-per ein außerordentliches Begehren vierzehnLage über in Berathung nehmen; seine öffentlichen Ver-handlungen darüber müssen aber innerhalb acht Tagengeendigt seyn.
61. Bei der Eingabe des im Art. ^9 gedachten Ue-berschlags legt die Regierung zugleich eine Ucbcrsicht allerEinnahmen und Ausgaben der Staatskasse während desverflossenen Jahres dem gesetzgebenden Körper vor, undfügt die schriftliche, von allen ihren Mitgliedern unter-schriebene, Erklärung bei, daß von den zu geheimenAusgaben bewilligten Geldern kein anderer Gebrauch ge-macht worden sey, als zum allgemeinen Nutzen der Re-publik-