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Die Niederlande.
52. Der gesetzgebende Körper thcilt feine Verwer-fungsgründe der Regierung mit, welche daher das Rechthat, einen neuen Antrag zu machen.
ZZ. Der gesetzgebende Körper ertheilt ausschließlichDispensationen vom Gesetze, auch, nach eingenomme-nem Gutachten des National-Eerichtshofs, Aufhebungoder Nachlaß von richterlich zuerkanntcn Strafen.
54. Der gesetzgebende Körper versammelt sich or-dentlicher Weise des Jahres zweimal, und zwar bestimmtvom 15. April bis zum i. Junius, und vom iH. Okto-ber bis zum 15. Dccember; außerordentlicher Weise sooft, als er cs für nöthig erachtet, oder von der Negie-rung zusammenbcrufcn wird. Seine Sitzungen halt eran dem Aufenthaltsorte der Regierung. Jährlich trittLen i. Jun. der dritte Thcil seiner Mitglieder aus,und dieses nimmt mit 1802 seinen Anfang. Die Mit-glieder des gesetzgebenden Körpers genießen einen Jahr-gchalt von 4000 Gulden, müssen das Alter von 30 Jah-ren erreicht haben, und ferner alle Eigenschaften besitzen,welche der 29. Artikel von den Mitgliedern der Regie-rung begehrt.
5Z. Die Art ihres Austritts undWiedererwahlungwird durch ein Gesetz bestimmt werden.
Von den Finanzen.
56. Die Schulden und Verbindlichkeiten, welchegemacht und cingcgangen worden sind, nicht nur vonden Gcneralstaaten und der batavischen Republik, oderkn deren Namen, sondern auch die von den ehemaligenProvinzen, den drei Quartieren von Gelderland, derLandschaft Drenthe und Batavksch-Brabant, sammtdenen der ostindischcn Gesellschaft, werden fü rNati 0-nalschulden und Verbindlichkeiten des batavischen