Zweite Constitution vom ib.Oct. 1801. 451
bestimmt. Alle diese Kolouieen bleiben unter einer undderselben allgemeinen Regierung hier zu Lande vereinigt;alle ausschließende Handlungsrechte und bevorrechtigteHandelsgesellschaften sind als aufgehoben zu betrachten.
Von der Gesetzgebung.
49. Der gesetzgebende Körper bestehtaus ZL Mitgliedern, welche, für das erstemal,unmittelbar von der Regierung ernannt werden, in denersten acht Lagen nach ihrer Einsetzung.
50. Zwölf dieser Mitglieder, durch Stimmenmehr-heit auf die ganze Zeit einer ordentlichen oder außeror-dentlichen Versammlung oder Sitzung gewählt, prü-fen die angetragenen Gesetze. Die Streit-Verhandlungen über jeden Antrag, welcher in der erstenWoche einer ordentlichen Versammlung vorgckommen ist,müssen geendigt, und zu einem Schlüsse gebracht ftyu,höchstens am letzten Tage einer Sitzung, d. i. den30. Mai oder 15. Dcc.; bei außerordentlichen Ver-sammlungen müssen die Anträge, derentwillen der gesetz-gebende Körper zusammenberufen worden ist, vor seinemAuscinandcrgehcn, und zwar spätestens innerhalb Mo-natsfrist, erledigt sepn.
Bei den Abstimmungen äußern sich alle 35 Mitglie-der mit einem einfachen Ja oder Nein. Ein Antragkann aber immer, während der Verhandlungen darüber,zurückgenommcn werden.
51. Wird ein Antrag verworfen; so kann die Ne-gierung, wenn sie es für nöthig findet, drei ihrer Mit-glieder in den gesetzgebenden Körper abordncn, um den-selben näher zu unterrichten. Wird ein Antrag alsdannwieder verworfen; so unterbleibt er gänzlich.