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Die Niederlande.
der verschiedenen Dcpartemcnte zu empfangen und zuprüfen; desgleichen allen besonder,! Verrechnen, (derenPapiere dieser Behörde unmittelbar eingcgeben werdenmüssen) die Verzeichnisse von Einnahme und Ausgabein gehöriger Form abzunehmen. In allem befolgt siedie Dienstvorschrift, welche, nach erhaltener Genehmi-gung von Seiten des gesetzgebenden Körpers, die Re-gierung ihr zustellen wird. Alle Jahre tritt eines ihrerMitglieder ab, nach ihrer durch das Loos bestimmtenOrdnung. Im Fall einer Stellerlcdigung schlagt dieKammer der Regierung fünfPersonen vor; diese vermin-dert die Zahl auf drei, unter welchen dann der gesetz-gebende Körper eine erwählt.
47. Es werden zwei abgesonderte Rathc aus-gestellt, die den Handel und die Besitzungenin Ost-und Wesiindicn verwalten; erstcresCollegium besteht aus 9, dieses aus ^ Mitgliedern;beide sind der Regierung unmittelbar untergeordnet.Ihnen liegt die besondere Verwaltung der Einkünfte ausjenen Besitzungen ob. Reichen diese Einkünfte zurDeckungder Ausgaben nicht hin; so erfolgt Unterstützung aus derStaatskasse. Ist hingegen Ueberschuß vorhanden; sofließt dieser in dieselbe.
Sie sorgen für die Verwaltung der Polizei und derRechtspflege in diesen Besitzungen, auch für die Vcr-rheidigung derselben, wenn die Regierung nicht selbstunmittelbar die nöthigen Vorkehrungen getroffen habensollte. Wegen ihrer Amtsführung haften sie der Sraats-rcgierung, und müssen derselben alle Jahre über Ein-nahme und Ausgabe beurkundete Rechnung ablegcn.
48. Die innere Verwaltung und die Gesetze derKolonieen sind in ihren verschiedenen Sitzungsbüchern