Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
449
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Zweite Constitution vom i6. Ort. istor. 449

47. Die Staatsregierung legt dem gesetzgebendenKörper eine allgemeine Ordnung vor, welche bei Er-thcilung von Gehalten und Jahrgeldern beobachtetwerden soll.

42. Sie verfügt über die Fl0 tten und Kriegs-heereder Republik; der Oberbefehl aber über diese Machtkann persönlich keinem Mitglied? derselben anvertrautwerden.

43. Sie hat die Oberaufsicht über die Polizei indem ganzen Umfange des Staates; die Polizei an ihremSitzungsorte, so wie die Ernennung der dabei angesiell-ten Beamten, ist ihr ausschließlich anvertraut.

44. Es ist ein Seerath, der aus 7 Personenbesteht, und von der Regierung ernannt wird. Ueber-tragen ist ihm die Verwaltung und das Richteramt inallen Sachen, die zur Erhebung der Wassergefälle, odersogenannten Licenten und Convoyen gehören. Er istmit den nöthigen Unterbedientcn versehen, und in An-sehung seiner Geschäftsführung der Regierung unter-geordnet, und derselben verantwortlich. Luch erkennter in Sachen der Freibeuter und der Prisen, so wie inSachen der Piloten. In Allem richtet er sich nach derDienstvorschrift, die, nach vorgangigcr Genehmigungvon Seiten des gesetzgebenden Körpers, die Regierungihm zufertigen wird.

43. Die Staatsregierung sorgt durch gehörige An-ordnungen für die Beförderung der Künste, derWissenschaften, des Erzieh ungs Wesens, desHandels, des Landbaues und der Fabri-ken.

4§. Cs ist eine Land-Rechnungskammer, dieaus 9, vom gesetzgebenden Körper ernannten, Mitglie-dern besieht. Ihr Amt ist, jährlich die Rechnungen

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