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1 (1817)
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448
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448 Die Niederlande.

befugt, von irgend einem bestehenden Gesetze zu dispcn-siren.

39- Die Staaksregierung schließt alle Ver-trage, cs seyen Friedens-, Bündniß-,Neutral itäts-, Handcls - und andere Ver-trage, jedoch unter Vorbehalt der Geneh-migung des gesetzgebenden Körpers. Aus-genommen sind aber von dieser Genehmigung solche ge-h e i m e Artikel, welche den öffentlichen oder den be-stehenden Vertragen nicht entgegen sind, auch sich nichtauf Abtretung irgend eines Theils des republikanischenErundgebicts beziehen.

In Rücksicht auf eine Kriegserklärung kann sie,ohne einen Ausspruch des gesetzgebenden Körpers, kei-nen Beschluß fassen.

40. Der Staatsregierung kömmt die Verwal-tung der öffentlichen Geldmittel zu. Siesetzt den jährlichen Gehalt der öffentlichen Beamten fest,und untersucht, was jedes Jahr für ordentliche und au-ßerordentliche Ausgaben zum Dienste der Republik erfor-dert wird. Diese Ausgaben legt sie in einer allgemeinenUebersicht dem gesetzgebenden Körper vor, und begehrtdie Bewilligung der nöthigcn Summen.

Im Falle die gewöhnlichen Einkünfte nicht hinrei-chend sind zur Bestreitung der gewöhnlichen Ausgaben;so schlagt die Regierung dem gesetzgebenden Körper neueallgemeine Auflagen vor. Was aber außerordentlicheAusgaben betrifft; so tragt die Regierung auf außeror-dentliche einjährige Besteuerung, oder auf freiwilligeAnlehen an. In letzterem Falle sorgt sie für die Fondssowohl zur Bezahlung der Zinsen, als des angeliehenenKapitals.