Zweite Constitution vom i6. Ock. 1821. 445
ZO. Für diesmal werden sieben von ihren Mitglie-dern unmittelbar durch das dermalige Vottzichungs-directorium ernannt.
Diese sieben Mitglieder schreiten zur Wahl der fünfandern.
Die zwölf Regenten wählen aus ihrer Mitte einenPräsidenten für drei Monate.
Wenn in den ersten sechs Monaten nach Einsetzungder Staatsrcgierung eine oder mehrere Erledigungenstatt haben sollten; so schreiten die übrigen Mitgliederin den ersten acht Lagen zur Wicderbesetzung.
Zi. Die Staatsregiernng fetzt das Regulativ fürdie Haltung ihrer Sitzungen fest.
Eie vertheilt sich in so viel Commissionen, als dieverschiedenen Zweige der Verwaltung es nöthig machen.
Diese Commissionen beschäftigen sich mit der beson-der» Untersuchung der Geschäfte, die ihnen durch denRath zugcthcilt werden.
Z2. Die Staatsrcgierung legt sich, außer einemGeneralsecretair, noch bei:
Einen Staatssecretair, der das Departementder auswärtigen Verhältnisse hat;
Drei andere Sccretairs, welche die Departe-ment«! des Seewesens, des Krieges und des I n-ncrn haben; oder, wenn sie es für dienlicher hält, an-statt jedes der drei letztem, drei Rät he, wovonjeder aus drei Mitgliedern besteht;
Endlich einen Finanzrath, der drei Personenanvertraut ist, und einen Generalschatzmeistcr.
ZZ. Die Staats,ecretairs, oder die deren Stellevertretenden Räthe, sind mit der Verwaltung der in ihrFach cinschlagenden Geschäfte, wie auch mit der Voll-ziehung der ihnen durch die Regierung zugeschickten Be-