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1 (1817)
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Die Niederlande.

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z) diejenigen, die in den Armenwaisenhäuscrn undDiatomeen unterhalten werden;

4) diejenige», die wahrend der letzten sechs Monatevon der Armenkasse ernährt wurden;

z) diejenigen, die wegen übler Aufführung, Ver-schwendung, oder Blödsinnigkeit, unter Pfleg-schaft stehen;

6) die Bankerottster, wie auch diejenigen, die eineCession ihrer Güter vorgcnommcn haben, so langeihre Gläubiger nicht bezahlt sind;

7) diejenigen, die im Anklagezustande, oder die vorGerichte für ehrlos erklärt worden sind.

26. Das Gesetz bestimmt die Art, wie das Stimm-recht ausgcübt werden soll, und das Eigcnthum, wel-ches erfordert wird, um Wahlmann zu scyn.

27. Die Diener jedweder Religion sind nicht fürdie von der Regierung abhängigen Aemter wählbar.

28. Die Militairpersonen können ihre Rechte nichtanders als an ihrem Wohnorte, und insofern derselbevon dem, wo sie in Garnison sind, verschieden ist, aus-üben.

Vom Gouvernement.

29. Das Gouvernement wird einer Staatsrc-gicrung anvertraut, die aus 12 MitgliedernLesteht, welche unter den Activbürgern gewählt werden,die über ZZ Jahre alt, im Umkreis der Republik geboh-ren, während der letzten sechs Jahre darin wohnhaft,und mit keinem andern Mitglied der Negierung bis zumvierten Grade verwandt oder verschwägert sind.

Sie genießen einen jährlichen Gehalt von zehntau-send Gulden.