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Die Niederlande.
fehle, nach den Instructionen dieser letztem, und unterihrer Verantwortlichkeit, beauftragt. Sie werden durchdie Staatsrcgierung aus einer dreifachen Liste ernannt,welche diejenige Scction jener Regierung, die das De-partement, wozu sie gehören, zu besorgen hat, ent-wirft.
34. Alle Jahre tritt ein Mitglied aus der Staats-regicrung. Zum erstenmal geschieht dies den i. Nov.1802, vor welchen: Zeitpunkt aber durch das Loos dieOrdnung bestimmt seyn muß, in welcher der jährlicheAustritt geschehen soll. Zur Wiederbesetzung erledigterStellen schreiten, in unten bestimmter Ordnung undReihe, die Departements zur Ernennung von vier Per-sonen, wovon sic das Verzeichniß der Regierung ein-schicken. Aus dieser Zahl wählt die Regierung zweiPersonen, die sie dem gesetzgebenden Körper vorschlägt,der dann eine davon als neues Mitglied der Regierungernennt.
Damit an der Wahl der Regierungsglieder die ge-sammte Nation, auf einen möglich gleichen Fuß, Theilhaben und nehmen kann; so wird die Neihenordnungder Departement, zur Einsendung obiger Verzeichnisse,folgendermaßen bestimmt., als: i) die Verwaltung vonHolland; 2) von Seeland; 3) von Friesland; 4) vonBrabant; L) von Holland; 6) von Groningen; 7) vonUtrecht; 8) von Ober-Assel; 9) von Gelderland;10) von Holland; n) von Seeland, und 12) vonGeldcrland« Dies ist jedoch so verstanden, daß, wennes zum eilften-und zwölftenmal an die Reihe kömmt;so machen immer zwei andere Departement den Ernen-nungsvorschlag; nämlich: 1) Seeland und Geldcrland;2) Friesland und Ober-Assel; 3) Brabant und Utrecht;4) Gröm'ngen und Holland, n. s. w.