Zweite Constitution vom i6. Oct. iZvr- 443
Das Gesetz wird weiter bestimmen, zu welchem De-partement die Lander gehören sollen, welche bereits zudem Gebiet der Republik hinzugekvmmcn sind, oder inder Folge hinzukommen werden.
22. Jedes Departement wird, in Rücksicht aufseine Granzen, in eine gewisse Anzahl von Districteneingcthcilt. Nach dieser Bestimmung wird die Wahlder Mitglieder der Dcpartementsvcrwaltung statt haben.
23. Die gegenwärtige Eintheilung inUrversamm-lungen wird für die Wahl der Mitglieder des gesetz-gebenden Körpers bcibehalten.
24. Active Bürger sind diejenigen, welche folgendeEigenschaften vereinigen;
1) daß sie sich in das Nationalregister ihres Wohn-ortes haben cinschreibcn lassen;
2) volle 2 r Jahre alt sind, oder einen Thcil derNationalgarde ausmachen;
3) sich in der Republik ununterbrochen aufgehaltenhaben, feit einem Jahre, wenn sie Eingebohrnc,seit sechs Jahren, wenn sie Fremde sind;
4) holländisch lesen und schreiben können, welcheVerfügung jedoch nicht auf die vor dem 23. April1799 eingeschriebenen Bürger geht;
Z) folgende Erklärung abgelegt haben: Ich versprecheTreue der Constitution und Unterwerfung demGesetz.
25. Ausgeschlossen von dem Stimm-rechte sind:
1) diejenigen, die im Dienste einer auswärtigenMacht sind, oder von ihr Pension ziehen;
2) die Lohnbedienten, welche zum Dienste der Per-son und der Haushaltung angestellt sind;