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Die Niederlande.
Er ist zu keinem Dienste außer seinem Departementgehalten, ohne durch einDecret des gesetzgebenden Körpersdazu aufgcrufcn zu seyn, und blos im Fall eines feind-lichen Angriffs.
Der wirkliche Dienst der Nationalgarde in jedemDepartement wird noch weiter durch das Gesetz be-stimmt.
18. Die nämlichen Münzsorten werden, nachdem durch das Gesetz zu bestimmenden Fuß und Gehalt,geprägt werden, und in der ganzen Republik Courshaben.
19. Die in der Republik schon bekannten Maaßeund Gewichte werden gleichförmig regulirt werden.
Das Gesetz wird die Art und Weise, und den Zeit-punkt bestimmen, wo diese Verfügung vollzogen wer-den soll.
Von der Eintheilung des Gebiets undvom Stimmrechte.
20. Die batavische Republik ist Eine und untheilbar.
21. Ihr europäisches Gebiet bleibt in acht De-partement abgetheilt, deren Granzscheidungen jeneder alten Provinzen seyn werden, jedoch mit folgendenModifikationen.
Die Landschaft Drenthe wird mit der ehemaligenProvinz Ober-Assel vereinigt bleiben, und das bata-vische Brabant wird das achtc Departement aus-machen; Ameland soll zu Friesland geschlagen werden;Wedde und West-Woldingcrland zu Groningen; Assel-stein zu Holland; Manen zu Utrecht; und Kuilcnburgund Büren zu Geldern.