Zweite Constitution vom iß. Oct. i8c>i. 441
die zu dem Ende durch das Gesetz bestimmte Summeübersteigen.
iz. Jede Religionsgescllschaft, ohne Ausnahme,bleibt unwiderruflich in dem Besitz dessen, was sie beimAnfänge dieses Jahrhunderts besaß.
14. An keine derselben können ausschließliche bür-gerliche Rechte festgcknüpft werden.
Die Lehrer und Diener der, vormals herrschenden,rcformirten Religion, welche durch die Staatskassen be-soldet oder pensionirt, und noch im Amte sind, werdenihre Gehalte und Pensionen ferner genießen, bis zurvölligen Vollziehung der im 12. Art. vorgcschricbenenAnordnungen.
iz. Alle Gesetze und Verfügungen, die, seit demAnfänge des Jahres 1795, dem rechtmäßig erworbenenEigenthum oder den Besitzungen Abbruch gethan haben,sind der Revision unterworfen.
Jeder, der durch diese Gesetze verletzt worden ist,kann sich an die Staatsregierung wenden, die, nachErforderniß der Falle, dem gesetzgebenden Körper, ent-weder die Widerrufung des Gesetzes, oder dessen Revi-sion, oder eine billige und angemessene Schadloshaltungvorschlagt.
16. Das Fcudalwesen ist abgefchafft;alle Lehen werden für Allodialgürer erklärt.
Das Gesetz sorgt für die Entschädigung derer, wel-che mit Herrschastsrcchten verbundene Güter besaßen.
17. Das batavische Volk will, daß die zur Sicher-stellung der Freiheit und zur Behauptung der National-unabhängigkeit aufgestellte Nationalgarde durchalle dienliche Mittel aufgemuntert werde.
Kein Bürger, der zu dieser Garde gehört, ist ver-bunden , außer dem Gebiet der Republik zu dienen.