ZZ6 Die Niederlande.
länger als ein Jahr, und muß alsdann, um in Wir-kung zu bleiben, auf's neue, und in der gewöhnlichenOrdnung, durch den stellvertretenden Körper erwogenund bekräftigt werden.
Vierte Abtheilung.
Von der Sicherstellung der Mitglieder des stellvertretendenKörpers.
71. Die Mitglieder des stellvertretenden Körperskönnen nie verfolgt, angcklagt, oder verurthcilt werdenwegen dessen, was sie in der Ausübung ihrer Stelle ge-sagt oder geschrieben haben.
72. Sie können, wahrend ihrer Sitzung in derstellvertretenden Versammlung, nicht in Verhaft genom-men, angeklagt, oder vor Gericht gezogen werden, au-ßer nach der in den folgenden Artikeln bestimmten Form.
73. Wegen Verbrechen, auf welche Lcibesstrafegefetzt ist, auf frischer That ergriffen, können sie ver-haftet werden. Doch wird davon dem stellvertretendenKörper »»verweilt Nachricht ertheilt.
74. Wenn die erste Kammer, nach darüber in ge-wöhnlicher Form gehaltener Berathschlagung, nicht miteiner Mehrheit von zwei Drittheilen der gegenwär-tigen Mitglieder erklärt, daß Grund zur Anklage vor-handen ist; so wird die in Verhaft genommene Personin Freiheit gesetzt, und tritt wieder in ihre Stelle ein.
7z. Wenn die erste Kammer erklärt, daß Grundzur Anklage vorhanden ist; so wird dieser Beschluß derzweiten Kammer zugcschickt, und wenn diese nach derdritten Lesung ihn nicht bestätigt, so wird der Verhaf-tete in Freiheit gesetzt, und tritt wieder in seine Stelleein.