Erste Constitution vonr 25. April 1793. 35 L
sobald auf derselben Bericht ein Beschluß gefaßt wor-den ist..
64. Beide Kammern halten ihre Sitzungen öffent-lich , und machen ihre Verhandlungen durch den Druckbekannt.
65. Die Zuhörer mischen sich, auf keinerlei Weife,in dicBerathschlagungen, und geben nie ein Zeichen vonBilligung oder Mißbilligung; so wie sich auch die Mit-glieder der Versammlung in keinem Falle auf sie berufendürfen.
66. Der Vorsitzer einer jeden der beiden Kammernkann die öffentliche Versammlung in einen allgemei-nen Ausschuß verwandeln, und ist dazu verpflichtet,sobald der vierte Theil der anwesenden Mitglieder sol-ches verlangt.
Zu einem allgemeinen Ausschuß werden keine Zuhö-rer zugclassen.
67. In einem allgemeinen Ausschuß wird zwar bc-rathschlagt, aber kein Beschluß, der Gesetzeskraft hat,genommen.
68- Alle Beschlüsse des stellvertretenden Körpersmüssen, um Gesetzeskraft zu haben, in der durch dasReglement, Buchst. L. Art. 18 — 32 vorgeschrie-bencn Form, durch die erste Kammer vorgeschlagen, unddurch die zweite Kammer bestätigt worden seyn.
69. Die also bestätigten Beschlüsse und Gesetze wer-den durch die zweite Kammer, nach geschehener Re-gistrirung, unvcrweilt dem Vollzichungsrathe zugcschickt,um nach Erfordern der Sachen zu verfahren; auch wirddavon der ersten Kammer eine Abschrift in gehörigerForm zugeschickt.
70. Ein zufolge eines unverweiltcn Beschlusses ge-machtes Gesetz behält, in keinem Falle, seine Kraft
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