Erste Constitution vom 25. April 1793. 557
76. Bestätigt, im Gegcntheil, die zweite Kam-mer den Beschluß; so wird der Angeklagte vor einenhohen Nationalgcrichtshof gebracht.
77- Jede Kammer, ehe sic berathschlagt, fordertden Angeklagten vor sich, und crtheilt ihm das Wortzu seiner Vcrtheidigung.
78. Außer dem Fall einer Ergreifung auf frischerThat, kann kein Mitglied des stellvertretenden Körpersvor Gericht gefordert werden, als auf eine, bei derersten Kammer angebrachte, und wenigstens durchdrei Bürger, unter Beifügung eines schriftlichen Be-weises ihrer Stimmfähigkeit, Unterzeichnete Anklage.
79. Die erste Kammer kann auf der Stelle, undohne sich irgend in die Sache cinzulassen, erklären, daßkein Grund vorhanden ist, um über die Anklage zu be-rathschlagen.
80. Urthcilt die Mehrheit, daß die Anklage nähereUntersuchung erfordert; so berathschlagt die erste Kam-mer, und nöthigcn Falls die zweite Kammer, überdie Anklage, mit Beobachtung der gewöhnlichen dreiLesungen, und nachdem zuvor dem Beklagten Gelegen-heit zu seiner Verthcidigung gegeben worden ist.
81. Erklärt der stellvertretende Körper, daß Grundzur Anklage vorhanden ist; so wird der Angeklagte voreinen hohen Nationalgcrichtshof gebracht. Wird derAngeklagte durch diesen Hof freigesprochen; so nimmt erwieder seinen Sitz ein.
82. Alle Berathschlagungcn, in beiden Kammern,über Anklage oder Beschuldigung gegen ein Mitglied desstellvertretenden Körpers, geschehen in einem allge-meinen Ausschuß, und der Beschluß wird durchgeheimes Stimmgeben gefaßt.