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Die Niederlande.
58. Jede Kammer hat die Polizei in dem Platzeihrer Sitzungen.
59. Jede der beiden Kammern entwirft für sich selbstein Reglement, welches, durch sie beschlossen, und durchdie andere Kammer bestätigt, die Gültigkeit eines Ge-setzes hat, und nicht anders, als auf dieselbe Art, ver-ändert werden kann.
Dritte Abtheilung.'
Von der Derathschlagung des stellvertretenden Körpers.
60. Der Entwurf und erste Vortrag aller Gesetzeund Beschlüsse gehört allein und ausschließlich der er-st e n K a m m e r, und die Bestätigung oder Nichtbestä-tigung derselben der zweiten Kammer zu.
61. Keine der beiden Kammern kann gesetzmäßigbcrathschlagcn , wenn nicht die absolute Mehrheit allerihrer Mitglieder in der Versammlung gegenwärtig ist.
Nur im Falle der Verlegung des stellvertretendenKörpers an einen andern Aufenthaltsort, kann derselbe,während vier Wochen, nach dem bestimmten Tage derZusammenkunft, berathschlagcn, wenn gleich die Mehr-heit aller Mitglieder, in beiden Kammern, oder in einerderselben, nicht gegenwärtig ist.
62. Auch wird in jeder derselben, um einen Be-schluß zu fassen, wenigstens die absolute Mehrheit alleranwesenden Mitglieder erfordert.
6z. Keine der beiden Kammern ernennt jemals ausihrer Mitte eine bleibende Commission. Jede Kammerkann, zu einer vorläufigen Untersuchung bestimmter Ge-genstände , persönliche Commissionen aus ihren Mitglie-dern ernennen; jcdch sind diese Commissionen aufgelößt,