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1 (1817)
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Die Niederlande.

Revolution von 1795, zur Einschreibung in das Stimm-register nicht zugclassen.

16. Wer glaubt, daß ihm die Einschreibung in dasStimmregistcr, aus dem im Art. iZ angegebenen Grün-den, mit Unrecht verweigert worden ist, kann sich des-wegen an den stellvertretenden Körper wenden.

17. Uebcr alle Streitigkeiten, die in einer Urver-sammlung wegen des Stimmrechts irgend eines Bürgersentstehen, entscheidet die Urvcrsammlung selbst, und derBeklagte muß sich dem Ausspruch derselben, für denAugenblick, unterwerfen; doch kann er sich, nachher,der Sache wegen an den stellvertretenden Körper wenden-

Zweite Abtheilung.

Bon den Itr- und Districtsversammlungen.

i8- Zur regelmäßigen Ausübung des Stimmrechtsder Bürger, ist die ganze Republik in Urversamm-lungen eingetheilt, aus den zunächst bei einander ge-legenen Hausern und Quartieren gebildet, worin diestimmenden Bürger aus je fünfhundert Seelen, undin Districtsversammlungcn, worin die Wäh-ler aus vierzig Urversammlungen Zusammenkommen.

19. Findet sich, nach der Abthcilung der Urver-sammlungcn, hier oder da, ein Uebcrschuß von wenigerals Fvo Seelen, so wird diese Zahl, wenn sie unter250 ist, den nachstgelegenen Urversammlungen beigcfügt,und wenn sie über 250 ist, als eine eigne Urvcrsamm-lung betrachtet.

Von den einen und den andern verfertigt der stell-verirerendc Körper baldmöglichst ein Verzeichniß.

20. Jeder stimmfähige Bürger, nach Vorzeigungdes Beweises seiner Stimmfähigkeit, gibt seine Stimme