Erste Constitution vom 2z. April 1798. 34Z
Ui eigner Person, und allein in der Urvcrsammlung, zuder er gehört.
21. Besoldete Kriegsleute stimmen nicht, außer andem Orte ihres festen Wohnsitzes, getrennt von ihrenGarnisonen.
22. In den Urversammlungcn wird nicht nur Nie-mand, gradezu, oder versteckt, empfohlen, sondernauch das genaueste Geheimniß über die Abstimmungbeobachtet.
23. Niemand erscheint darin bewaffnet, noch miteiner Uniform, oder Zeichen eines Amts, Bedienungoder Würde.
24. Um die Mitglieder für den stellvertretendenKörper des batavischen Volkes zu Wahlen, wird in jederUrvcrsammlung des ernennenden Districts, durchStimmenmehrheit, eine Person ernannt, welche stimm-fähig, kein Mitglied derselben ist, und die im Art. 31in Betreff der Mitglieder des stellvertretenden Körpersfestgesetzten Erfordernisse besitzt.
Die Art der Abstimmung geschieht nach dein Regle-ment unter Buchst.
25. Auf gleiche Weise wird ein Wähler für dieDistrictsversammlung, so wie ein Stellverseher(Suppleant) des Wählers ernannt, nach dem Regle-ment, unter Buchst.
26. Der ernannte Wähler und Stellverseher legen,unverwcilt und öffentlich, in ihrer Urvcrsammlung, dienachfolgende Angelobung ab:
„Ich gelobe, daß ich meine Stimme niemals an-dern , als tauglichen und tugendhaften Männern geben„will, welche die in der Constitution festgesetzten Erfor-dernisse besitzen; und daß ich, als Wähler, Niemand„ernennen will, den ich für einen Anhänger der statt--