Erste Constitution vom 2z. April 1798. 341
e) um irgend ein Amt, Dienst oder Pension zu be-halten.
i i. Um sich in ein solches Stimmregistcr einschrei-ben zu können, wird Folgendes erfordert:
s) Daß man ein volles Alter von zwanzig Jahrenerreicht habe, an den Lasten der Gesellschaft seinenAnthcil trage, und, ist man Eiugebohrncr, we-nigstens die letzten zwei Jahre, ist man aber einFremder, wenigstens die letzten zehn Jahre, indieser Republik seinen beständigen Wohnsitz gehabthabe, und im Stande sey, die niedcrtcutscheSprache zu lesen und zu. schreiben.
Dies letzte Erfordernis; soll, unmittelbar nach An-nahme der Constitution, in Ansehung aller derjenigengelten, die durch das Volk zu irgend einer öffentlichenVerrichtung, Posten oder Amt berufen werden; für dasübrige aber, ein Jahr nach Einführung der Constitu-tion, in Ansehung aller Stimmfähigen, die alsdann indas Stimmregister eingeschrieben werden.
Auch können Fremdlinge, die der Republik zn Was-ser und zu Lande gedient haben, mit einer Einwohnungvon sieben Jahren ausreichcn.ft) Daß man, in die Hände des Vorsitzers der Regie-rung des Orts, die nachfolgende Erklärung abge-legt und unterzeichnet habe:
„Ich halte das batavische Volk für ein freies und„unabhängiges Volk, und gelobe ihm Treue. Ich be-zeuge meinen unveränderlichen Abscheu vor der Statt-halterschaft, dem Föderalism, der Aristo-kratie und Gesetzlosigkeit. Ich gelobe, daß„ich, in allen meinen Verrichtungen, es sey als stimm-„gcbcnder Bürger, oder als Wähler, alle Vorschriften„der Constitution treulich befolgen, und niemals meine