Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
340
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Die Niederlande.

Z4v

7. Der stellvertretende Körper rcgulirt, sobald wiemöglich, die besonder» Granzen der verschiedenen De-partcmentalbezirke, der Kreise und Gemeinden injedem Departement, und der Hauptortc in den ver-schiedenen Kreisen. Er laßt eine allgemeine Kartedavon verfertigen, und durch den Druck bekannt machen.

8- Diese Eintheilungen und Granzen können nichteher verändert werden, als nach Ablauf von fünfJahren, und auch alsdann nur wegen sich zeigender be-trächtlichen Ungleichheit der Bevölkerung, oder wegenneu hinzukommcnden Grundgcbietcs.

Zweiter Titel.

Von der Ausübung des Stimmrechts der Bürger, inAr/ und Difrrictsvcrsammlungcn.

Erste Abt Heilung.

Von dem Stimmrecht der Bürger.

9. Jeder Einwohner der batavifchen Republik hat,dem Endzweck der Gesellschaft gemäß, Anspruch auf dieBeschirmung seiner Person und Güter.

10. Niemand kann jedoch, als batavischer Bürger,einen thätigen Einfluß auf die Leitung der Gesellschaftüben, wenn er sich nicht in das öffentliche Stimmrcgisterder Gemeinde, wozu er gehört, hat einschreiben lassen.Diese Einschreibung ist unumgänglich nothwendig,

2) um seine Stimme in den Urversammlungen gebenzu können;

1 )) um irgend einen Regierungsposten, Amt oder öf-fentlichen Dienst in der Gesellschaft versehen zukönnen;