ZZ4 Die Niederlande.
L o. Die Gesellschaft nimmt alle Fremdlinge, welchedie Wohlthaten der Freiheit friedlich zu genießen wün-schen, in ihrem Schooße auf, und verleiht ihnen alleSicherheit und Schutz.
z r. Sie muntert alle Künstler und Handwerker auf,und will die schleunigsten und kräftigsten Anstalten, durchwelche die Blüthe aller inländischen Fabriken und Ge-werbe, des Kaufhandels, der Schiffahrt und Fischereien,und dadurch aller Nahrungsarten und Handthierungen,besonders der Handel mit den auswärtigen Besitzungenund Koloniecn des Staates, befördert werden kann.
L2. Von der Annahme der Constitution an, sollder Durchfuhr, dem Kaufen und Verkaufen aller Er-zeugnisse des vaterländischen Bodens, so wie aller indieser Republik verfertigten Maaren, durch und in allenDepartementen und Plätzen, kein Hinderniß, wie esauch immer Namen haben möge, in den Weg gelegtwerden.
Zz. Mit der Annahme der Staatsverfassung wer-den alle Gilden, Corporationcn und Innungen von Ge-werben, Handwerkern oder Fabriken für aufgehobenerklärt.
Auch hat jeder Bürger, in welchem Platze er immerwohnhaft seyn mag, das Recht, jede ihm selbst belle-bige Fabrik oder Handel zu errichten, oder ein sonstigesehrliches Gewerbe anzufangen.
Der stellvertretende Körper sorgt dafür, daß diegute Ordnung, die Bequemlichkeit und der Vortheil derEinwohner, in dieser Hinsicht, gesichert werden.
54. Die Gesellschaft befiehlt, gleicherweise, diegrößte mögliche Beförderung des Landbaues und seinerBlüthe, besonders in Ansehung des noch wüste liegen-den Bodens, im ganzen Umfang der Republik.