Erste Constitution vom 2z. April 1798- 3 Z 5
ZZ. Alle öffentliche Anstalten zur Beförderung oderBefestigung des öffentlichen Credits, insonderheit alleWechselbankcn, werden als besondere Geschäfte der Bür-ger betrachtet, die unmittelbar dabei intcrcssirt sind.Die öffentliche Gewalt hat weiter nichts als die Aufsichtdarüber. Die ganze Nation verbürgt alles in denWechselbankcn niedergelegte in - und ausländische Eigen-thmn.
z6. Alle sogenannte Provinzial-Leihbanken werdenfür national erklärt.
Der stellvertretende Körper sorgt dafür, daß sieschlcnnigsimöglich unter eine Nationaldirection kommen.
Eben dieses wird auch, sobald wie möglich, in An-sehung der gewöhnlichen Leihbanken einzelner Orte ge-schehen.
Z 7 - Die Gesellschaft verbietet, in allen Fällen, daßirgend ein ausschließendes Vorrecht ertheilt werde.
Sie belohnt die Verdienste durch Ehrenbezeugungen,oder durch Prämien. Alle Belohnungen, wenn sie fort-dauernd seyn sollen, müssen jährlich erneuert werden,und können auf keinerlei Weise auf Kinder oder Nach-kommen erblich gemacht werden.
Z8- Die Gesellschaft verleiht nie eine Pension, au-ßer wenn sich, nach der strengsten Untersuchung, ergebenhat, daß die, welche darauf Anspruch machen, nichtnur der Republik treulich gedient haben, sondern auchschlechterdings, durch ihr Alter, oder durch irgend einkörperliches Gebrechen, unvermögend sind, dem Landelanger zu dienen, und von ihren eignen Mitteln nichtbestehen können.
Z 9 - Alle Maaße und Gewichte werden, in der gan-zen Republik, so schleunig wie möglich, nach einer ge-