Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
333
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Erste Constitution vom 2z. April 1798- 333

Gesellschaft verletzt worden sind,- jedoch muß diese An-klage bei der befugten Gewalt, ur>°> auf die durch dasbürgerliche Gesetz vorgeschricbene Weise, geschehen. ImFalle bloßer Verläumbung, soll er den desfalls durchdas Gesetz bestimmten Strafen unterworfen seyn.

43- Das batavische Volk will eine bewaffnete Bür-gcrmacht, (worunter die Nationaltruppen begriffen sind,)zur Vertheidigung seiner Freiheit und Unabhängigkeit,sowohl im Innern, als nach Außen. Die nähere An-ordnung dieser Macht soll durch das Gesetz geschehen.

44. Jeder batavische Bürger ist verpflichtet, zu demEnde , die Waffen zu tragen, und sich auf die Rolle derbewaffneten Bürger einschreiben zu lassen.

45. Die bewaffnete Macht ist allezeit ein untergeord-neter Körper. Sic kann, als solcher, niemals berath-schlagen.

46. Kein Theil derselben kann jemals thätig seyn,als auf schriftliche Aufforderung einer gesetzmäßigen Ge-walt, auf die in dem Gesetze vorgefchriebene Weise.

47. Die Gesellschaft, die in allem die Wohlfahrtaller ihrer Glieder bczielt, verschafft Arbeit den Emsigen,Unterstützung den Unvermögenden. Muthwillige Mü-ßiggänger haben keinen Anspruch darauf. Die Gesell-schaft fordert gänzliche Abstellung alles Bettelns.

48. Der stellvertretende Körper ordnet, innerhalb6 Monaten nach seiner ersten Sitzung, durch ein aus-drückliches Gesetz, eine Aufsicht über das Armenweseuin der ganzen Republik an.

Dieses Gesetz bestimmt sowohl die allgemeinen Vor-schriften, als die localen Einrichtungen, die hiezu--thig sind.

49. Es soll für die Erziehung der ausgcsetzten Kin-der gesorgt werden,