Zi6 Frankreich.
wird, beizubehalten, sollen vor künftigem r. Jan. lebens-längliche Provisionen erhalten.
52. Die GeschwornenansialL ist beibe-halten.
ZZ. Die Berathschlagungen in peinlichen Sachengeschehen öffentlich.
54. Die Militairverbrechen gehören vor Militair-gerichte.
55. Alle andere, selbst von Militairs begangene,Verbrechen gehören in die Competenz der Civilge-richte.
56. Alle Verbrechen und Vergehen, welche demkaiserlichen Obergerichtshof zugewandt waren, und de-ren Erkcnntniß durch die gegenwärtige Urkunde nicht derPairskammcr Vorbehalten ist, werden vor die gewöhn-lichen Gerichte gebracht,
57. Der Kaiser hat das Recht, Gnade, auch selbsthei Zuchtsirafen, so wie Pardon zu ertheilen.
58. Die von dem Cassations-GerichtshofverlangtenGesetzesauslcgungen werden in Form eines Gesetzes er-lassen, ---
Sechster Titel.
Rechte der Bürger.
59. Die Franzosen sind vor dem Gesetze gleich, so-wohl was den Beitrag zu den Steuern und öffentlichenLasten, als was die Gelangung zu bürgerlichen undMi-litairstcllen betrifft.
60. Niemand kann unter irgend einem Vorwändeden ihm durch das Gesetz angewiesenen Richtern entzo-gen werden.