Nap.Zusaßart.zud.Rekchev.v.2 2.Apr. rzrz. zr/
6i. Niemand kann anders, als in den von demGesetz vorhergeschenen Fallen, gesanglich verwahrt oderdes Landes verwiesen werden.
e'2. Die Freiheit des Gottesdienstes ist Allen zu»gestiert.
6Z. Alles vermöge der Gesetze in Besitz habendeoder erworbene Eigcnthum, und alle Schuldscheine aufden Staat sind unantastbar.
64. Jeder Bürger hat das Recht, seine Gedanken,wenn er sie unterzeichnet, zu drucken Und be-kannt zu machen, ohne einige vorhergehendeCensur, mit Vorbehalt gesetzlicher Verantwortlichkeitnacb der Bekanntmachung, durch Urtheil der Geschwo-renen, wenn auch eine bloße corrcctionelle Strafe statthaben sollte.
65. Das Petitionsrecht ist allen Bürgern zugesichert.'Jede Petition ist individuell. Diese Petitionen könnentheils an die Regierung, theils an die beiden Kammerngerichtet werden; jedoch müssen auch die letztem den Ti-tel führen r An Se. Maj. den Kaiser. Sie werden denKammern unter der Gewähr eines Mitgliedes, welchesdie Petition empfiehlt, eingereicht. Sie werden öffent,lich verlesen; und wenn die Kammer dieselben in Bera-thung zieht, so werden sie dem Kaiser durch den Prasi.deuten überbracht.
66. Keine Festung, kein Theil des Ge-biets kann anders als im Falle einesEin«falls einer fremden Macht oder bürgerli-cher Unruhen in Belagerungsstand erklärtwerden. Im ersten Falle geschieht die Erklärung durcheinen Act der Regierung. Im zweiten Falle kann es