Nap. Zusatzart. zu d. Reichs», v. 2 2. Apr. 1314. 3 rZ
46. In keinem andern Falle können die Minister,welche ein Departement haben, von den Kammern be-rufen oder vorgefordert werden.
47. Wenn die Repräscntantenkammer die Statt-haftigkeit der Untersuchung gegen einen Minister erklärthat; so wird eine neue Commission von sechzig Mitglie-dern, wie die erstcre, durch das Loos gezogen, und vondieser Commission ein neuer Bericht über die Versetzungin Anklagestand erstattet. Diese Commission legt ihrenBericht erst zehn Tage nach ihrer Ernennung ab.
48. Die Versetzung in Anklagestand kann erst zehnTage nach Ablesung und Verthcilung des Berichts aus-gesprochen werden.
49. Nach ausgesprochener Anklage ernennt die Re-prasentantenkammer in ihrem Mittel 5 Commissarien,um der Anklage vor der Pairskammer Folge zu geben.
Fo. Der /Zste Artikel des 8ten Titels der Vcrfas-sungsurkunde vom 22. Frimaire 8, welcher sagt, daßdie Agenten der Regierung ,nur vermöge einer Entschei-düng des Staatsraths belangt werden können, soll durch-eilt Gesetz modificirt werden. —
Fünfter Titel.
Von der richterlichen Gewalt.
51. Der Kaiser ernennt alle Richter. Sie sindvom Augenblicke ihrer Ernennung an unabsetzbarund lebenslänglich, mit Vorbehalt der Ernennungder Friedens - und Handelsrichter, welche nach der bis-herigen Weise statt haben wird. Die gegenwärtigen,vom Kaiser vermöge Scnatusconsults vom i2.October1807 ernannten Richter, welche er für gut erachten