Z14 Frankreich.
ben des vorhergehenden Jahres oder der vorhergehendenJahre. —
Vierter Titel.
Won den Ministern und von der Verantwortlichkeit.
ZZ. Alle Regierungsactcn müssen von einem Mini-ster, der ein Departement hat, contrasignirt werden.
Zo. Die Minister sind für die von ihnen Unterzeich-neten Regierungsactcn, so wie für die Vollziehung derGesetze, verantwortlich.
40. Sie können von der Repräsentantenkammer an-gcklagt werden, und haben die der Pairs zum Richter.
41. Jeder Minister, jeder Befehlshaber einer Land-oder Seearmee kann, wegen Gefährdung der National-sicherhcit oder Nationalehrc, von der Repräsentantcn-kammer angcklagt, und von der Pairskammer über ihngerichtlich erkannt werden.
42. In diesem Falle übt die Pairskammer, es seyum das Verbrechen zu charaktcrisiren, oder um die Strafeauszusprechcn, eine discretorische Gewalt aus.
43. Ehe die Pairskammer den Anklagestand gegeneinen Minister ausfpricht, muß sie erklären, daß dieUntersuchung des Anklagcvorfchlags statt hat.
44. Diese Erklärung kann nur auf den Bericht einerdurch das Loos gebildeten Commission von sechzig Mit-gliedern geschehen. Diese Commission erstattet ihrenBericht nicht eher als zehn Tage nach ihrer Ernennung.
45. Wenn die Kammer die Statthaftigkeit der Un-tersuchung erklärt hat; so kann sie den Minister in ihreMitte berufen, um ihm Erklärungen abzufordern. Die-ser Ruf kann nicht eher als zehn Tage nach dem Berichtstatt haben.