Nap« Znsatzart. zu d. Neichsv. v. 2 2. Apr. 1815. ZiZ
ZZ. Die Industrie und das Mmiufactur- und Han«delseigenthum haben eine besondere Repasenta-ti 0 n. Die Mahl der Handels- und Manufacturrcpra-sentanten geschieht von dem Departements-Wahlcolle-gium auf einer Wahlliste, welche die Handelskammernund die Berathungskammern miteinander abfassen, demActe und der Tabelle zufolge, die No. 2 beigebogenist. —-
Dritter Titel.
Von dem Steuergesetz.
Z4. Die allgemeine direkte, sowohl Grund- alsMobiliarsteuer, wird nur für Ein Jahr votirt; die indi-rectcn Steuern können auf mehrere Jahre votirt werden.Im Falle der Auflösung der Repräsentantenkammer wer-den die in der vorhergehenden Session votirten Auflagenbis zu einer neuen Vereinigung der Kammer fortgesetzt.
35. Keine directe oder indirccte Steuer kann knGeld oder in Natura erhoben werden, kein Anleihen statthaben, keine Schuld in das große Buch der öffentlichenSchuld eingeschrieben werden, keine Domaine kann ver-kauft oder vertauscht, kein Aufgebot von Mannschaft zueArmee kann befohlen, kein Gebietstheil kann vertauschtwerden, es sey denn vermöge eines Gesetzes.
36. Kein Vorschlag einer Steuer, eines AnleihenSoder eines Mannschaftaufgebots kann anders als in devReprasentantenkammer geschehen.
37. Auch wird zuerst der Reprasentantenkammerübc/bracht: 1) das General-Staatsbudget, welches dieUebersicht der Einnahmen und den Vorschlag der für dasJahr jedem Ministerdepartement angewiesenen Gelderenthalt; 2) die Rechnung über Einnahmen und Ausga-