Frankreich.
ZIL
über die Gesetze, welche vorgelegt werden, und außerden Rechnungen, die man absiattet, kann in denbeiden Kammern vorgelesen werden. —
Zweiter Titel.
Bon dem Wahlcollegium und vpn der Art zu wählen,
27. Die Departements- und Bezirks-Wahlcollegiensind bcibehaltcn, dem Senatusconsult vom 16. Thermi-dor Jahr 10 gemäß, mit Ausnahme folgender Verän-derungen r
28. Die Kantonalversammlungen fällen durch jahr.liche Wahlen jedes Jahr alle Erledigungen in den Wahl-collegien aus.
29. Vom Jahr 1816 an ist ein Mitglied derPairs-kammer, das der Kaiser dazu bezeichnet, lebenslängli-cher und unabänderlicher Präsident jedes Departements-Wahlcollegiums.
Zo. Von eben diesem Zeitpuncte an ernennt dasWahlcollegium jedes Departements aus den Mitgliedernjedes Bezirks-Wahlcollegiums den Präsidenten und zweiVicepräsidentcn; zu dem Ende versammelt sich das De-partementscollegium 14 Lage vor demBezirkscollegium.
Zi. Die Departements - und Bezirkscollegien er-nennen die Zahl der Repräsentanten, welche für jedesin dem beigefägten Act und Verzeichniß No. i festge-setzt ist.
32. Die Repräsentanten können ohne Unterschiedin ganz Frankreich gewählt werden. Jedes Departe-ments- oder Bezirkscollegium, welches einen Repräsen-tanten außer dem Departement oder Bezirke wählt, er-nennt einen Suppleanten, welcher nothwendig aus demDepartements oder Bezirke seyn muß.