Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
312
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Frankreich.

ZIL

über die Gesetze, welche vorgelegt werden, und außerden Rechnungen, die man absiattet, kann in denbeiden Kammern vorgelesen werden.

Zweiter Titel.

Bon dem Wahlcollegium und vpn der Art zu wählen,

27. Die Departements- und Bezirks-Wahlcollegiensind bcibehaltcn, dem Senatusconsult vom 16. Thermi-dor Jahr 10 gemäß, mit Ausnahme folgender Verän-derungen r

28. Die Kantonalversammlungen fällen durch jahr.liche Wahlen jedes Jahr alle Erledigungen in den Wahl-collegien aus.

29. Vom Jahr 1816 an ist ein Mitglied derPairs-kammer, das der Kaiser dazu bezeichnet, lebenslängli-cher und unabänderlicher Präsident jedes Departements-Wahlcollegiums.

Zo. Von eben diesem Zeitpuncte an ernennt dasWahlcollegium jedes Departements aus den Mitgliedernjedes Bezirks-Wahlcollegiums den Präsidenten und zweiVicepräsidentcn; zu dem Ende versammelt sich das De-partementscollegium 14 Lage vor demBezirkscollegium.

Zi. Die Departements - und Bezirkscollegien er-nennen die Zahl der Repräsentanten, welche für jedesin dem beigefägten Act und Verzeichniß No. i festge-setzt ist.

32. Die Repräsentanten können ohne Unterschiedin ganz Frankreich gewählt werden. Jedes Departe-ments- oder Bezirkscollegium, welches einen Repräsen-tanten außer dem Departement oder Bezirke wählt, er-nennt einen Suppleanten, welcher nothwendig aus demDepartements oder Bezirke seyn muß.