Nap.Zusatzart.zu d. Reichsv.v. 22. Apr. 1815. Zu
Commite' bilden, und zwar die Pairskammer auf dasBegehren von zehn Mitgliedern, die Rcpräscntanten-kammer auf das Begehren von fünfundzwanzig. DieRegierung kann gleichfalls geheime Commite's begehren,um Mittheilungcn zu geben. In allen Fallen könnenaber die Bcrathschlagungen und Stimmengebungen nurin öffentlicher Sitzung statt haben.
21. Der Kaiser kann die Nepräsentantenkammerprorogiren, vertagen und auflösen. Die Proclamation,welche die Auflösung ausspricht, beruft die Wahlcolle-gien zu einer neuen Wahl zusammen, und sagt die Zu-sammenkunft der Repräsentanten auf das spateste auf6 Monate an.
22. In der Zwischenzeit der Sessionen der Repra-sentantenkammer, oder im Falle der Auflösung dieserKammer, kann sich die Pairskammer nicht versam-ni cln.
2Z. Die Regierung schlagt das Gesetzvor; die Kammern können Zusätze Vorschlä-gen. Werden die Veränderungen nicht von der Re-gierung angenommen; so müssen die Kammern über dasGesetz stimmen, so wie es ist.
24. Die Kammerm sind befugt, die Regierung ein-zuladen, ein Gesetz über einen bestimmten Gegenstandvorzuschlagen und abzufassen, was ihnen dienlich dünktin das Gesetz ausgenommen zu werden. Dieses Begeh-ren können beide Kammern thun.
2;. Wenn eine Abfassung in eine der Kammern an-genommen ist, wird sie in die andere gebracht; und wennsie in derselben gut geheißen worden, so wird sie demKaiser überbracht.
26. Keine geschriebene Rede, außer denBerichten der Commissionen, den Berichten der Minister