ZlS
Frankreich.
iZ. Die Reprascntantenkammer wird von Rechts-wegen a l l e fü n f I a h r e erneuert.
14. Kein Mitglied der beiden Kammern kann arre-tirt, es sey denn im Falle eines Verbrechens auf frischerThat, noch in Criminal- oder Zucht-Polizcisachen wah-rend der Sessionen verfolgt werden, als vermöge einerResolution der Kammer, von der es einen Theil aus-macht.
15. Keiner kann Schulden halber arretirt oder ge-fangen gehalten werden, von der Zusammcnberufungan bis 40 Tage nach der Session.
16. Die Pairs werden in Criminal- oder Zucht-Polizcisachen nach den vom Gesetze verordncten Formelnvon ihrer Kammer gerichtet.
17. Die Eigenschaft eines Pairs und eines Reprä-sentanten vertragt sich mit allen öffentlichenAmtsverwaltungen, außer mit denen eines Rech-nungsführers. Jedoch können die Prafecten und Unter-prafcctcn nicht von dem Wahlcollegium des'Departcmentsoder des Bezirks, die sic verwalten, gewählt werden.
18. Der Kaiser sendet Staatsminisicr und Staats-räche in die Kammern, die darin Sitz und an den Ver-handlungen Antheil nehmen; die aber nur in dem Falleberathschlagende Stimme haben, wenn sie als Pairs,oder, vom Volke erwählt, Mitglieder der Kammer sind.
19. Die Minister, welche Mitglieder der Pairs-kammer oder der Repräsentantenkammer sind, oder mitAuftrag der Regierung Sitz darin haben, geben denKammern die nöthig erachteten Erläuterungen, wenn ihreBekanntmachung dem Staatsintercsse nicht nachtei-lig ist.
20. Die Sitzungen der beiden Kammern sindöffentlich. Sie können sich jedoch in ein geheimes