Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
303
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Sechste Constitution vom 4.Iuny 1814. 303

ZZ. Die Kammer der Deputaten hat bas Recht,die Minister anzuklagen, und sie vor die Kammer derPairs zu ziehen, die allein das Recht hat, sie zu richten.

Z 6. Sie können nur wegen Verratherei oder Ver,untrcuung angeklagt werden. Besondere Gesetze werdendiese Gattung von Verbrechen und die dabei eintretendeProcedur bestimmen.

Von der Gerichtsverfassung.

57. Alle Rechtspflege geht vom Könige aus; siewird in seinem Namen durch Richter verwaltet, die erernennt und einsetzt.

Z8. Die vom Könige ernannten Richter sind unab-setzbar.

Z9- Die dermalen bestehenden ordentlichen Gerichts-höfe und Tribunale werden beibehalten. Es darf inHinsicht derselben nichts geändert werden, als vermit-telst eines Gesetzes.

60. Die dermalige Einrichtung der Handelsgerichtewird beibchalten.

61. Die Friedensgerichte werden gleichfalls beibe-haltcn. Die Friedensrichter, obgleich vom Könige er-nannt, sind inzwischen nicht unabsetzbar.

62. Niemand kann seinen natürlichen Richtern ent-zogen werden.

6g. Es können demnach keine außerordent-liche Commissionen und Tribunale erdich-tet werden; unter welcher Benennung jedoch diePrevotalgerichtsbarkeiten nicht begriffen sind, insofernderen Wiederherstellung nöthig erachtet werden sollte.

64. Die Verhandlungen in Criminalfallen sind öf-fentlich, insofern diese Publicitat nicht für Ordnung und