Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
302
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gor Frankreich.

47. Die Kammer der Deputaten empfangt alle, dieAuflagen betreffende, Vorschläge, und nur, wenn diesel-ben darin zulässig befunden worden sind, können sie indie Kammer der Pairs gebracht werden.

48. Keine Auflage kann ausgeschrieben noch erho-ben werden, wenn sie nicht von beiden Kammernbewilligt und von dem König sanctionirt worden ist.

49. Die Grundsteuer wird nur für Ein Jahr bewil-ligt. Die indirecten Auflagen können für mehrere Jahrebewilliget werden.

50. Der König ruft jedes Jahr beide Kammernzusammen; er prorogirt sie, und kann die der Dcputir-ten der Departements auflösen; im letzter» Falle abermuß er binnen Z Monaten eine neue Versammlung zu-sammenberufen.

Zi. Es kann keine Verhaftnehmung gegen ein Mit-glied der Kammer, während der Session, und in denvorhergehenden oder folgenden 6 Wochen, statt haben.

Z2. Kein Mitglied der Kammer kann während derDauer der Session in Criminalsachen, ohne vorgangigeErlaubniß der Kammer, verfolgt oder arretirt werden,den Fall einer Ergreifung auffrischer That ausgenommen.

ZZ. Alle Petitionen an eine oder die andere Kam-mer müssen schriftlich abgefaßt werden. Das Gesetzverbietet, sie persönlich und vor den Schranken zu über-reichen.

Von den Ministern.

Z4. Die Minister können Mitglieder der Kammerder Pairs und der Kammer der Deputaten seyn. Siehaben überdies freien Zutritt in einer oder der andernKammer, und müssen gehört werden, wenn sie es ver-langen.