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1 (1817)
Entstehung
Seite
298
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293 Frankreich.

12. Die Conscriptl'on ist abgeschafft. Die Art derRekrutirung für die Land- und Seearmee wird von demGesetze bestimmt. ^

Formen der Regierung des Königs.

iZ. Die Person des Königs ist unverletzlich undheilig. Seine Minister sind verantwortlich. Dem«nige allein steht die vollziehende Gewalt zu.

14. Der König ist höchstes Oberhaupt des Staa-tes; er befehligt die Land-und Seemacht, erklärt Krieg,schließt Friedens-, Allianz-und Handclstractate, er-nennt zu allen Stellen der öffentlichen Verwaltung, underlaßt die zur Vollziehung der Gesetze und zur Sicherheitdes Staates nöthigen Verfügungen und Verordnungen.

iZ. Die gesetzgebende Gewalt wird gemein-schaftlich von dem Könige, der Kammer derPairs und der Kammer der Deputieren der De-partemente ausgeübt.

16. Der König schlagt das Gesetz vor.

17. Der Vorschlag eines Gesetzes geschieht, nachGutbefinden des Königs, in der Kammer der Pairsoder in der Kammer der Deputaten; das die Aufla- >gen betreffende Gesetz ausgenommen, welches zuerst vor

die Kammer der Deputirtcn gebracht werden muß. !

18. Jedes Gesetz fordert freie Berathung und Zu- !stimmung von Seiten der Mehrheit jeder der beidenKammern.

19. Die Kammern haben das Recht, den Königzu bitten, über irgend einen Gegenstand ein Gesetzvorzuschlagen, und anzugcbcn, was sie glauben, daßdas Gesetz enthalten solle.

20. Ein solcher Vorschlag kann von jeder der bei-den Kammern gemacht werden; jedoch muß er im gehet-