Sechste Constitution vom 4.Ju»y 1814. 299
men Ausschüsse berathen werden. Cr darf von der vor-schlagenden Kammer erst nach Verfluß von 10 Tagender andern Kammer zugcfertigt werden.
21. Wird der Vorschlag von der andern Kammerangenommen, so wird er dem König vorgclegt; wird erverworfen, so kann er in der nämlichen Session nichtwiederhohlt werden.
22. Der König allein sanctionirt und promulgirtdie Gesetze.
23. Die Civilliste wird durch die erste Legislaturnach der Thronbesteigung des Königs für die ganze Re-gierungsdauer festgesetzt.
Von der Kammer der Pairs.
24. Die Kammer dcr Pairs ist ein wesentlicher Theilder Gesetzgebung.
2Z. Sie wird von dem Könige zu gleicher Zeit mitder Kammer der Deputaten der Departements zusam-menberufen. Die Session der einen beginnt und endigtzu gleicher Zeit mit der andern.
26. Jede Versammlung der Kammer der Pairs,die außer der Zeit der Session der Kammer der Depu-taten gehalten, oder nicht vom König befohlen seynwürde, ist unerlaubt und in sich nichtig.
27. Die Er nennung der Pairs von Frank-reich steht dem König zu. Ihre Zahl ist unbe-schränkt; der König kann nach Willkühr ihreWürden abwechseln, sie auf Lebenszeit er-nennen oder erblich machen.
28. Die Pairs haben Zutritt in der Kammer mitihrem 2zsten, eineDeliberativsiimme aber erst mit ihremLosten Jahre.