Sechste Constitution vom 4 .Juny 1314. 297
2. Sie tragen ohne Unterschied, nach Verhältnißihres Vermögens, zu den Lasten des Staats bei.
Z. Sie können alle, ohne Unterschied, zu den Ci-vil- und Militairämtern gelangen.
4. Ihre individuelle Freiheit wird ebenfalls garan-tirt; Niemand kann verfolgt oder verhaftet werden, au-ßer in den von den Gesetzen vorgeschriebenen Fällen, undnur nach der gesetzlichen Form.
L. Jeder übt seine Religion mit gleicher Freiheitaus, und erhält für seinen Gottesdienst den nämlichenSchutz.
6. Indessen ist die römisch-katholische Religion dieReligion des Staats.
7. Die Diener der römisch - apostolisch - katholischenReligion, und jene der andern christlichen Gottcsvereh-rungen, erhalten allein ihre Besoldungen aus dem könig-lichen Schatze.
8- Die Franzosen haben das Recht, ihre Meinun-gen öffentlich bekannt machen und drucken zu lassen,wenn sie sich nach den Gesetzen fügen,welche die Mißbräuche dieser Freiheiten verhindernsollen.
9. Alles Eigenthum ist, ohne Ausnahme von jenem,welches man Nationaleigenthum nennt, unverletzlich,da das Gesetz zwischen beiden keinen Unterschied macht.
10. Der Senat kann die Aufopferung eines Eigen-thums für ein gesetzlich erwiesenes Staatsintcresse verlan-gen ; jedoch nur nach vorausgegangcncr Entschädigung.
11. Alle Nachforschungen über Meinungen und Vo-ta bis zur Wiederherstellung der jetzigen Negierung sinduntersagt. Die nämliche Vergessenheit wird den Tribu-nalen und den Bürgern anbefohlen.