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Frankreich.
son des Königs beruht, Unsere Vorfahren den- !noch keinen Anstand nahmen, deren Ausübung nach den i
verschiedenen Zeitbcdürfnissen zu modificiren, daß sol- !
chergestalt die Gemeinen unter Ludwig dem Dicken die !Befreiung von der Leibeigenschaft erhielten, daß unterdem heiligen Ludwig und Philipp dem Schönen diese ^Befreiung bestätigt und vermehrt ward, daß durch Lud-wig ii, Heinrich 2 und Karl y die Gerichtsverfassung !gegründet und entwickelt worden ist, und daß endlich jLudwig 14 durch mehrere Verordnungen, deren Weis- ^heit noch unübertroffen blieb, beinahe alleZweige der öffentlichen Administration regulirt hat. Wir iglaubten nun auch, nach dem Beispiele derKö-nige Unserer Vorfahren, die Wirkungen der im-mer zunehmenden Aufklärung, die neuen Verhältnisse,welche diese Fortschritte in der bürgerlichen Gesellschafthervorgcbracht haben, die dem menschlichen Geiste seiteinem halben Jahrhundert dadurch gegebene Richtung,und die tief greifenden Veränderungen, welche daraus 'hervorgegangcn sind, würdigen zu müssen. Wir erblick-ten in dem Wunsche*) Unserer Unterthanen nach einerneuen Constitutionsurkunde den Ausdruck eines wesent-lichen Bedürfnisses; allein, indem Wir diesem Wunschenach geben, haben Wir zugleich alle Maasregeln er-griffen , diese Constitution sowohl Unserer als des Volkswürdig zu machen, auf dessen Beherrschung Wir stolzsind. Mit Commissarien Unsers Conseils haben sich weise !Männer aus den ersten Staatskörpcrn vereinigt, um Ian diesem wichtigen Werke zu arbeiten. Indem Wir denGrundsatz anerkannten, daß eine freie und monarchischeConstitution den Erwartungen des aufgeklärten Europa's ^entsprechen müsse, durften Wir zugleich nicht vergessen, j*) nicht in dem Rech tc! >