Fünfte Constitution vom 6 . April 1314. 291
behalten. Jeder Franzose wird die Civil- und Milirair-stellen zu bekleiden fähig seyn. Endlich wird kein Indi-viduum wegen Meinungen oder Abstimmungen beunru-higt werden können."
So ward am 4. Zun. 1814, nachdem derFriede mit den verbündeten Machten am Zo.Mai unter-zeichnet worden war, die Constitution Ludwigs 18in einer Sitzung des Senats und der Departemcnts-deputirten bekannt gemacht. Eine Anrede des Königsund eine merkwürdige Einleitung von dem Kanzlerd'Ambray ging dem Verlesen der Constitution vor-aus. So wie die Constitution vom neunzehntenRegie rungsjah re des Königs datirt ist; soerklärte sich auch der Kanzler in dem Sinne, daß derKönig schon damals (nach Ludwigs 17 Tode) denThron bestiegen habe, und Frankreich, das nachund nach alle Regicrungsformen versuchte, sey end-lich durch die Schwere der auf ihm lastenden Leiden „zujener Regicrungsform zurück gekommen, welchevierzehn Jahrhunderte hindurch seinenRuhm und sein Glück beförderte;" Frankreichhabe „die unerschütterlichen Pfeiler seiner alten Mo-narchie" wiedcrgefundcn; auf „diese geheiligteGrundlage" müsse jetzt ein dauerhaftes Staats-gebäude hergestellt werden. Der König „in dem vol-len Besitze aller ihm auf dieses Königreich ange-stammten Rechte," wolle aber „der ihm vonGott und seinen Vätern verliehenen Macht"selbst Grenzen setzen. Deshalb gebe er selbst den
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