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Frankreich.
nehmen, wollen Wir aber auch, daß sie mit Weisheit durch,dacht sey, und da Wir eine, die nothwendig abgcändertwerden muß, nicht genehmigen können; so rufen Wirauf den io. Iun. d. I. den Senat und gesetzgebendenKörper zusammen, und verpflichten uns, die Arbeit,welche Wir mit einer, aus der Mitte beiderCorps gewählten, Commission werdenver-fcrtiget haben, ihnen vor Augen zu legen, unddieser Verfassung nachstehende Garanti een zu geben:die repräscntative Regierung wird, so wie sie jetztbesteht, d. h. in zwei Körper, den Senat und dieKammer der Repräsentanten der Departe-ment getheilt, beibehaltcn werden. Die Auflagenwerden frei bewilliget, die öffentliche und individuelleFreiheit gesichert, die Preßfreiheit, mit Vorbehaltder für die öffentliche Ruhe nöthigen Vor-sichtsmaßregeln, geachtet, die Freiheit der Eot-tesverehrungen verbürgt, das Eigenthum als unver-letzlich und heilig behandelt werden; mithin der Ver-lauf der Nationalgüter unwiderruflichbleiben. Die Minister werden verantwortlich seyn,und von einer der gesetzgebenden Kammern verklagt,und von der andern gerichtet werden können. Die Rich-ter werden ihrer Stellen nicht entsetzt werden können,und die richterliche Gewalt wird unabhängig seyn. DieStaatsschuld wird garantirt, die Militairpensivnen,Grade und Ehrenzeichen, so wie der alte und neueAdel, werden beibehalten werden. Die Ehrenlegion, derenDccoratiorr Wir bestimmen wollen, wird gleichfalls bei-