Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
287
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Fünfte Constitution vom 6. April 1814. 287

der Güter ist aufgeh 0 bcn. Der König hat dasRecht zu begnadigen.

18. Die gegenwärtig cxistircnden ordentlichen Ge-richtshöfe und Tribunale sind beibchalten. Ihre Zahlkann nicht anders vermehrt oder vermindert werden, alskraft eines Gesetzes. Die Richter sind es für Lebens-zeit und unveränderlich, ausgenommen die Friedens-undHandelsrichter. Die außerordentlichen Com-missionen und Tribunale sind aufgehoben,und können nicht wieder hcrgcstellt werden.

19. Der Cassationshof, die Appellationshöfe, unddie Tribunale erster Instanz schlagen dem König Z Can-didaten für jede ledige Richtersiellc in ihrer Mitte vor.Der König wählt einen von den dreien. Der Königernennt die ersten Präsidenten und öffentlichen Anklägerbei den Gerichtshöfen und Tribunalen.

20. Die in Aktivität stehenden Militärpcrfonen, dieentlassenen Officicre und Soldaten, die pensionirtenWittwen und Officiere behalten ihre Grade, ihre Ehrenund Pensionen.

21. Die Person des Königs ist unverletzlich undheilig. Alle Aktenstücke der Regierung werden von einemMinister unterzeichnet. Die Minister sind für Alles ver-antwortlich, was diese Acten Unrechtmäßiges gegen dasAnsehen der Gesetze, gegen die öffentliche und Prirnrt-freiheit und die Rechte der Bürger enthalten mögen.

22. Die Neligions- und Gewissensfrei-heit ist garantirt. Die Diener des Kultus wer-den gleichfalls besoldet und beschützt.

23. Die Preßfreiheit wird nicht be-schränkt, die gesetzmäßige Unterdrückung der Ver-gehen ausgenommen, welche aus dem Mißbrauche die-ser Freiheit hervorgchen könnten. Die senatori-