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1 (1817)
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Frankreich.

schen Commissionen der Preß-und indivi- ßduellen Freiheit sind beibchalten. l

24. Die öffentliche Schuld ist garantirt. ^Die Kaufe der Nationaldomainen sind un- x-widerruflich beibchalten. k

2z. Kein Franzose kann wegen geäußerter Meinem- ßgen oder wegen seinen Abstimmungen belangt werden. k

26. Jederman hat das Recht, individuelle Peti- z

tionen an jede constituirte Autorität zu richten. H

27. Alle Franzosen können gleichmäßigzu allen K

Civil - und Militärstellcn gelangen. t

28. Alle wirklich bestehenden Gesetze bleiben in Kraft, !bis sie gesetzmäßig aufgehoben werden. Der Codex derCivilgesetze soll die Aufschrift haben: Ooäe civil <iesIvsnysis.

29. Gegenwärtige Constitution soll dem franzö- ^

fischen Volke in der Form, die dazu vorgezeichnctwerden wird, zur Annahme vorgelegt werden. Lud-wig Stanislaus Lavier soll als König der Fran-zosen proclamirt werden, sobald er eine Acte, welche so 'lautet;Ich nehme die Constitution an; ich schwöre

ihr Gehorsam zu leisten und Gehorsam zu verschaffen," Lbeschworen und unterzeichnet haben wird. Dieser Eid ;wird bei der Feierlichkeit wiederhohlt, wo er den Eid der ! ^Treue der Franzosen empfängt. ^

(Unterz.) Der Fürst von Benevent, Präsident. ^Die Grafen v. Valence und v. Pastoret, Se- °cretaire. Der Prinz Erzschatzmeister; die Grafen >Abrial, Barbe'-Marbois, Emmery, Barthelemy,Belderbusch, Bertholet, Bcurnonville, Cornet,Carbonara, Legrand, Chasseloup, Chollct, Co-laud, Davoust, de Gregory, Dccroix, de Fere, 'Dambarrere, Daubarsaet, Dcsiut Tracp, d'Har- ^