Fünfte Constitution vom 6. April »814- 28L
auf ihre Nachfolger über. Trifft sich der Fall, daß einSenator ohne directe männliche Nachkommenschaft stirbt;so fallt sein Antheil dem öffentlichen Schatze heim. DieSenatoren, welche erst in Zukunft ernannt werden,können keinen Lheil an dieser Dotation haben.
7. Die Prinzen der königlichen Familie, und diePrinzen von Geblüt, sind von Rechtswegen Mitgliederdes Senats. Man kann die Functionen eines Sena-tors nicht ausüben, bevor man majorenn geworden ist.
8. Der Senat bestimmt die Falle, wo die-Discus-sion der Gegenstände, welche von ihm verhandelt wer-den, bekannt gemacht oder geheim gehalten werden soll.
9. Jedes Departement wird zum gesetzgeben-den Körper dieselbe Anzahl ernennen, die es bis-her dahin sandte. Die Deputaten, welche bei der letz-ten Vertagung im gesetzgebenden Körper Sitz hatten,werden daselbst bis zu ihrer Ersetzung zu sitzen fortfahren.Alle behalten ihren Gehalt. In Zukunft werden sie un-mittelbar durch dieWahlcvllegien ernannt, wel-che vorbehaltlich der Veränderungen, die durch ein Ge-setz in ihrer Organisation gemacht werden könnten, bei-behalten sind. Die Dauer der Functionen der Deputa-ten Leim gesetzgebenden Körper ist auf I Jahre bestimmt.Die neuen Ernennungen werden für die Sitzung von1816 statt haben.
10. Der gesetzgebende Körper versammelt sich vonRechtswegen jedes Jahr den isten October. Der Kö-nig kann ihn außerordentlich zusammenberufen; er kannihn vertagen; er kann ihn auch auflösen; im letztemFalle aber muß spätestens in 3 Monaten ein anderergesetzgebender Körper durch die Wahlcollegien gebildetseyn.