L84 Frankreich. ^
Art. i. Die französische Regierung ist monarchisch,und nach Ordnung der Erstgeburt auf den männlichenStamm forterbend.
2. Das französische Volk beruft frei aufden Thron von Frankreich: Ludwig StanislausXabicr von Frankreich, Bruder des letzten Königs,und nach ihm die andern Glieder des bourbonifchen Hau-ses, nach alter Ordnung.
Z. Der alte Adel nimmt wieder feine Titel an.
Der neue behalt die scinigen erbli ch bei. Die E h-renlegion ist mit ihren Prärogativen bcibehalten.
Der König wird die Dccorati'on bestimmen.
4. Die v 0 llziehende Gewalt gehört dem König.
Z. Der König, der Senat und der gesetzgebendeKörper arbeiten gemeinschaftlich an Bildung derGesetze. Die Gesetzescntwürft können gleichfalls in demSenat und in dem gesetzgebenden Körper vorgetragenwerden. Die hinsichtlich der Contributionen können csnur im gesetzgebenden Körper werden. Der König kannebenfalls die beiden Körper cinladen, sich mit den Ge-genständen , die er für angemessen hält, zu beschäftigen.
Die Sanction des Königs ist zur Vollgültigkeit des Ge-setzes nothwendig.
6. Es gibt 150 Senatoren zum Mindesten,und 200 zum höchsten. Ihre Würde ist beständig, undauf die Erstgeburt des männlichen Stam-mes erblich. Sie werden durch den König ernannt.
Die gegenwärtigen Senatoren, mit Ausnahme derjeni-gen, die auf die Eigenschaft französischer Bürger ver-zichten wollen, sind bcibehalten, und machen einen Lheildieser Zahl aus. Es kommt ihnen die vorhandene Ein-rheilung des Senats und der Senatorieen zu. IhreEinkünfte sind gleichfalls unter sie gekheilt, und gehen