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1 (1817)
Entstehung
Seite
279
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Organ. Senatusconsultum v. 18 -May 1304. 270

i Z 5 - Die Präsidenten des Cassations-, der Appella-tions- und der peinlichen Gerichtshöfe werden vom Kai-ser auf Lebenszeit ernannt, und können außer den Ge-richtshöfen, in welchen sie den Vorsitz fuhren, genommenwerden.

136. Das Cassationsgericht heißt künftig Cassa-tion sgerichtshof; die Appellationsgerichte Ap-pell» tionsger ich ts Höfe; die peinlichen GerichteCriminalgerichtshöfe; der Präsident des Cassa-tionsgerichtshofcs und der in Sektionen getheilten Ap-pcllationsgerichtshöfe erster Präsident; die Regie-rnngscommissarien bei denselben kaiserliche Gene-ralprocuratoren; die Regierungscommissarien beiden übrigen Gerichten kaiserliche Procura Loren«

Fünfzehnter Titel.

Bon der Bekanntmachung.

137. Der Kaiser läßt die organischen Senatus«consulta, die Senatusconsulta, die Acten des Senatsund die Gesetze siegeln und bekannt machen; die orga-nischen Senatusconsulta, die Senatusconsulta und dieActen des Senats spätestens am zehnten Tage nach ih-rer Erlassung.

iZ8- Von jeder in dem 137. Art. erwähnten Actewerden zwei Originale ausgcfertigt; beide vom Kaiserunterschrieben, von einem Neichserzbcamten visirt, vomStaatssecretair und Jusiizminister contrasignirt, undmit dem Staatssicgcl versehen.

139. Eine dieser Ausfertigungen wird in den Ar-chiven der Jnsiegcl nicdergelegt, die andern in den Ar-chiven der Behörde, von welcher die Acte erlassen ward.

140. Die Bekanntmachung geschieht mit folgenden